Informationen für alle Studierenden des IAA

Prüfungsleistung Hausarbeit im letzten Semester vor der Anmeldung zur Staatsexamensprüfung ...

Prüfungsleistung Hausarbeit im letzten Semester vor der Anmeldung zur Staatsexamensprüfung - Information für alle Studierenden in modularisierten Lehramtsstudiengängen

Im Studiengang Lehramt an Regionalen Schulen müssen in den Vertiefungen Englische Sprachwissenschaft I, Kulturwissenschaft I und Literaturwissenschaft I insgesamt eine Klausur, eine Hausarbeit und ein Referat als Prüfungsleistungen erbracht werden. Die Regelprüfungstermine liegen in den Semestern 7., 8. und 9. Bei Einhaltung der in den Studien- und Prüfungsordnungen für Hausarbeiten festgelegten Bearbeitungszeiten für die Studierenden und der Korrekturfristen für die Lehrenden ist eine fristgerechte Anmeldung zur Staatsexamensprüfung im Fach Englisch im Lehramt für Regionale Schulen nicht möglich, wenn die Prüfungsleistung Hausarbeit erst im 9. Semester bzw. unmittelbar vor der im nächsten Semester geplanten Anmeldung zur Staatsexamensprüfung gewählt wird. Stellen Sie also unbedingt sicher, dass Sie im Semester vor der Anmeldung zur Staatsexamensprüfung nur die Prüfungsleistung Klausur oder Referat wählen.

Im Studiengang Lehramt an Gymnasien liegen die Vertiefungen Englische Sprachwissenschaft I, Kulturwissenschaft I und Literaturwissenschaft I lt. Prüfungs- und Studienplan nicht unmittelbar vor Staatsexamensprüfung. Beachten Sie aber ggf. bei abweichendem individuellen Studienplan das oben beschriebene Problem.

Erfolgreiche Erledigung von Arbeitsaufgaben in Vorlesungen ...

Erfolgreiche Erledigung von Arbeitsaufgaben in Vorlesungen als Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprüfungen - Information für alle Studierenden in BA- und modularisierten Lehramtsstudiengängen zur Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnungen
(Umsetzung der SPSO ab SoSe 2015)

Situation: In den aktuellen Studienordnungen für modularisierte Lehrämter und BA ist ein beträchtlicher Anteil der Arbeitsleistung in den Fachmodulen (Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft; Fachdidaktik) in Vorlesungen zu erbringen (insgesamt 8 VL), die dazu dienen, die vertiefte seminaristische Beschäftigung mit ausgewählten Fachinhalten durch Überblickswissen zu Geschichte, Theorien und Begriffen zu untermauern. Bisher wurde das in diesen Veranstaltungen zu erwerbende Wissen nur in wenigen Fällen durch Modulprüfungsleistungen erfasst (in den Modulen Grundlagen der Sprachwissenschaft I und II sind die zugehörigen VL Teil der Modulprüfung). Der Wichtigkeit solchen Überblickswissens wurde in vielen Fällen nicht ausreichend Rechnung getragen, obwohl die "Erledigung von Arbeitsaufgaben" laut SPSO zu den Vorleistungen für die Modulprüfungen gehört.

Umsetzung der "Erledigung von Arbeitsaufgaben" in Vorlesungen als Zulassungsvoraussetzung zu den Modulprüfungen: Um eine Reflexion der Lehrinhalte von Vorlesungen zu erreichen, werden ab Sommersemester 2015 verstärkt in den Vorlesungen Arbeitsaufgaben gestellt, deren akzeptable Erledigung die Voraussetzung für die Zulassung zu einer entsprechenden Modulprüfung ist.

Form: Diese Arbeitsaufgaben können sowohl VL-begleitend gestellt werden, z.B. als (schriftliche) Reflexionen und Zusammenfassungen über Vorlesungsabschnitte, Portfolios, etc., oder gegen Ende des Semesters, z.B. als Multiple-Choice-Test.

Information: Die VL-Haltenden sind verpflichtet, jeweils Form und Umfang der Arbeitsaufgaben rechtzeitig zu Beginn des Lehrsemesters, spätestens in der 2. Semesterwoche, bekannt zu geben, so dass die Studierenden ab Semesteranfang wissen, was sie als Vorleistung erbringen müssen, und die Aufgaben einplanen können. Die Studierenden sind verpflichtet, sich über diese Aufgaben zu informieren.

Zeitliche Umsetzung: Ab SoSe 2015 werden in den VL bereits solche Arbeitsaufgaben gestellt, und ihre Erfüllung wird erfasst (Studentensekretariat); ab WiSe 2015/16 wird bei jeder Anmeldung zu Modulprüfungen überprüft, ob in einer entsprechenden Vorlesung die Vorleistung erbracht wurde (1 VL pro Modulprüfung). Die Studierenden können eine Vorleistung für eine Modulprüfung in einem Modul, das eine VL enthält, im Voraus für kommende Semester erwerben, also z. B. im SoSe 2015 für das WiSe 2015/16, oder parallel zu einem Seminar eine zugehörige VL besuchen. Bei der Anmeldung zu Modulprüfungen prüfen die Lehrenden ab WiSe 2015/16 im Rahmen der zweistufigen Prüfungsvoraussetzungsüberprüfung, ob für das jeweilige Modul die Vorleistung in einer zugehörigen VL erbracht wurde.

Regelungen zur Anerkennung von auswärtig erbrachten Studienleistungen

Regelungen zur Anerkennung von auswärtig erbrachten Studienleistungen

Zuständig: siehe Aushang und Homepage des IAA

Bei einem Studium an einer auswärtigen Hochschule können Studienleistungen als Teilnahme- und Leistungsnachweise anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen der Studienordnungen entsprechen, die für die Studiengänge Bachelor, Master bzw. Lehramt im Fach Englisch an der Universität Rostock gelten.

Für einen Leistungsnachweis mit Hausarbeit müssen Studierende eine oder mehrere Arbeiten in dem Gesamtumfang vorweisen, der in der für sie gültigen Studienordnung für einen Proseminar- bzw. Hauptseminarschein gefordert ist. Die Teilnahme an einem Sprachpraxiskurs kann mit einem Leistungsnachweis anerkannt werden, wenn schriftliche Ausarbeitungen (kommentiert bzw. bewertet) vorliegen, die die am IAA geltenden Anforderungen in Umfang und Niveau erfüllen. Die Benotung muss dabei mindestens einem "Ausreichend" entsprechen.

Vorlesungen oder Kurse, in denen keine Leistungen erbracht worden sind, können mit Teilnahmescheinen für den wahlfreien Bereich anerkannt werden. Eine bestandene "Cambridge Proficiency Examination" kann mit einem Teilnahmeschein (2 SWS) angerechnet werden.

Studienleistungen werden nur dann anerkannt, wenn entsprechende Zeugnisse (z.B. Academic Transcript, Student Record o.ä.) im Original sowie die Arbeiten zumindest als Kopie vorgelegt werden. Ferner ist es notwendig, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der auswärtigen Universität so exakt wie möglich zu dokumentieren durch: Angabe des Kurstitels, der Stundenzahl, eventueller Abschlussklausuren, Präsentationen, Hausarbeiten, Essays oder anderer Prüfungsformen sowie Unterschrift der Lehrkraft und Stempel der auswärtigen Institution bei Einzelleistungen, die nicht explizit im Academic Record aufgeführt sind (das interne Formular des IAA finden Sie hier). Bewertungen, die lediglich als weitergeleitete E-Mail vorliegen, werden bei der Anerkennung nicht berücksichtigt.

Studierende sind verpflichtet, sich nach Abschluss ihres Auslandsaufenthaltes bzw. nach ihrem Hochschulwechsel so zügig wie möglich mit den für die Anerkennung Verantwortlichen des IAA in Verbindung zu setzen, um die Anerkennung ihrer Studienleistungen in die Wege zu leiten.

Mitteilung des Lehrerprüfungsamts M-V für Lehramtsstudierende (zur Anerkennung von Studienleistungen an ausländischen Universitäten und deren Auswirkungen auf die Regelstudienzeit)

Lehramtsstudierende, die einen Studienaufenthalt im Ausland absolvieren und sich für diesen Zeitraum beurlauben lassen wollen, werden gebeten, die folgenden Regelungen zu beachten: Werden an einer ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen von Lehramtsstudierenden bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung als Leistungsnachweise oder Semesterwochenstunden im Prüfungsfach Englisch geltend gemacht und anerkannt, so wird das fragliche Semester – unabhängig davon, ob der/die Studierende für diesen Zeitraum an der Universität Rostock beurlaubt war – vom Lehrerprüfungsamt als Studiensemester gewertet und auf die Regelstudienzeit angerechnet. Auch ein Eintrag von Studienaufenthalten im Ausland in das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung kann nur unter der Bedingung der Anrechnung auf die Regelstudienzeit erfolgen.

Verbindliche Auskünfte in allen Fragen der Studien- und Prüfungsorganisation erteilt das Lehrerprüfungsamt (http://www.bildung-mv.de/lehrer/lehrerpruefungsamt/).

Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt und Nachweis weiterer Fremdsprachen gemäß § 20 LehPrVO 2012

Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt und Nachweis weiterer Fremdsprachen gemäß § 20 LehPrVO 2012

http://www.bildung-mv.de/lehrer/lehrerpruefungsamt/erste-staatspruefung-lehrprvo-2012/

(Auszug; Stand: 30.03.2017)

Die Überprüfung der Nachweise von ausbildungsrelevanten Auslandsaufenthalten für Lehramtsstudierende Englisch erfolgt durch Herrn Dr. Wallat.

Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt und Nachweis weiterer Fremdsprachen gemäß § 20 LehPrVO 2012

Beim Studium moderner Fremdsprachen soll ein ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt absolviert werden. Er dient dem Ziel, die interkulturelle kommunikative Kompetenz der Studierenden zu erweitern.

Er ist in einem Land mit entsprechender Amtssprache über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (im Ganzen oder in mehreren Teilen) zu absolvieren.

Ein Auslandsaufenthalt, der zu Beginn des Studiums nicht länger als 3 Jahre zurücklag, kann angerechnet werden.

Die Ausbildungsrelevanz eines Auslandsaufenthalts ist gegeben durch

• ein Studium an einer Hochschule bzw. Universität
• Sprachassistententätigkeit
• ein Auslandspraktikum
• Sprachkurse in einem Land mit entsprechender Amtssprache
• Au Pair-Tätigkeit (vor dem oder während des Studiums)
• einen Schulbesuch in einem Land mit entsprechender Amtssprache (6 Monate und mehr)
• Arbeit in einem Land mit entsprechender Amtssprache

Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter sind – nach Überprüfung durch die Studienfachberaterin/den Studienfachberater1 – der Zeitraum des Auslandsaufenthalts und die Tätigkeit/Aktivität im Ausland entsprechend nachzuweisen (z. B. durch Flugtickets, Arbeitsver­träge, Referenzen).

Weitere Fremdsprachen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens werden durch Schulzeugnisse, insbesondere das Abiturzeugnis (mindestens drei aufeinander folgende Jahre Sprachunterricht), bzw. durch Sprachzertifikate weiterführender Bildungsein­richtungen bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter im Lehrerprüfungsamt M-V nachgewiesen (gilt für moderne Fremdsprachen und Geschichte).

Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Anerkennung des Auslandsaufenthalts und/oder von Fremdsprachen besteht die Möglichkeit, sich vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung im Lehrerprüfungsamt M-V beraten zu lassen.

Formular für Nachweis weiterer Fremdsprachen und Auslandsaufenthalt: http://www.bildung-mv.de/lehrer/lehrerpruefungsamt/formulare_lehrerpruefungsamt/Formular-fuer-Nachweis-weiterer-Fremdsprachen-und-Auslandsaufenthalt.docx

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1 Die Überprüfung der Nachweise von ausbildungsrelevanten Auslandsaufenthalten für Lehramtsstudierende Englisch erfolgt durch Herrn Dr. Bowen.

Als englischsprachige Länder werden anerkannt:
• Australien
• Großbritannien
• Irland
• Kanada
• Malta
• Neuseeland
• Südafrika
• USA

Ersatzleistung

Ersatzleistung

In einzelnen unvermeidbaren Fällen (z.B. Auslandsaufenthalt) kann ggf. eine Vorlesung nicht besucht werden. Um dennoch die für das Modul erforderliche Prüfungsvorleistung zu erfüllen, ist eine Ersatzleistung möglich. Bitte setzen Sie sich mit den zuständigen DozentInnen in Verbindung!